Die Einheitliche Kontrolldatei ist auch für Rechtssubjekte, die kein Gewerbe treiben, obligatorisch!
Nach der allgemeinen Auslegung des Steuerrechts vom Ministerium für Finanzen vom 20.06.2016 soll die Pflicht der Bereitstellung der Finanz- und Buchhaltungsinformationen in Form einer Einheitlichen Kontrolldatei auch Rechtssubjekte betreffen, die keinen Status des Unternehmers besitzen. Dazu gehören solche Einrichtungen, wie: Selbstverwaltungen, Stiftungen, Verbände und Nichtregierungsorganisationen.
Angenommene Fristen und Übergangsfristen für diese Subjekte sollen die Kriterien erfüllen, die für Unternehmer durch das Finanzministerium festgelegt wurden. Daher werden die Angaben vom Artikel 104 – 106 des Gesetzes über die Freiheit der wirtschaftlichen Tätigkeit berücksichtigt, wie: der Jahresnettoumsatz und die Anzahl der angestellen Mitarbeiter. Wenn ein Subjekt Werte präsentiert, die kleinen und mittleren Unternehmen entsprechen, wird es aus diesem Grund verpflichtet sein, sich an die Fristen, die sich auf die KMU beziehen, zu halten.
Schauen Sie sich unseren Leitfaden zum Thema der Einheitlichen Kontrolldatei an:
https://www.youtube.com/watch?v=O0E5k6h6H1k
oder erfahren Sie mehr auf unserer Website: https://apollogic.com/de/unsere-it-leistung/standard-audit-datei/.
- On 01/07/2016
0 Comments